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Was ist rechtlich zu tun, Genehmigungen?

 

Für die Abwicklung der verschiedenen Punkte wird die Zusammenarbeit mit den pv-profis.at empfohlen, die über das Wissen bzw. auch die rechtlichen Befugnisse verfügen.

 

Quick-Check

Widmung: Klärung der derzeitigen Widmung!

Baurecht: Bewilligungsfrei – Bewilligungspflichtig – Mitteilungspflichtig?

Ökostrombescheid: Anerkennung notwendig oder nicht?

Widmung:

Vor Planungsbeginn ist mit der Gemeinde/Magistrat zwecks Klärung der Widmung Kontakt aufzunehmen, vor allem bei frei im Gelände aufgestellten Anlagen. Eventuell muss vor Erteilung der Baugenehmigung erst die Grundstückswidmung geändert werden. Im Freiland bedarf es einer Sonderwidmung „Grünland – Photovoltaikanlage“.

 

Baurecht:

Photovoltaikanlagen unterliegen dem Baurecht und sind deshalb in diesem auch geregelt:

Die Baubewilligungspflicht besteht nicht für:
In die Dachfläche integrierte oder unmittelbar darauf montierte Photovoltaikanlagen bis zu 40 m2 Kollektorfläche (entspricht ca. 5 – 6kWp)
Bauliche Anlagen,die einer Bewilligung nach dem Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und – organisationsgesetz – K-ElWOG bedürfen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Elektrizitätserzeugung dienen

Bewilligungsfrei aber mitteilungspflichtig gemäß § 7, Abs 1 Pkt 4f der Kärntner Bauordnung ist:
Die Errichtung von Photovoltaikanlagen bis zu 40 m2 die nicht in die Dachfläche integriert oder unmittelbar darauf montiert sind.
Die Mitteilung hat den Ausführungsort einschließlich der Katastralgemeinde, der Grundstücksnummer und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.

Bitte beachten Sie, dass auch die bewilligungsfreien Vorhaben den Anforderungen des Flächenwidmungsplanes, des Bebauungsplanes, des Orts- und Landschaftsbildes und den Kärntner Bauvorschriften entsprechen müssen. Gegebenenfalls muss auch eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung sichergestellt sein.

Sollte die Baubehörde feststellen, dass ein bewilligungsfreies Vorhaben die oben angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt, so muss die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (gegebenenfalls durch Beseitigung) verfügt werden!

 

Ökostrombescheid

Der Ökostrombescheid ist die Voraussetzung für einen Einspeisevertrage auf Basis Ökostromgesetz 2012 bzw. bei privatwirtschaftlicher Vermarktung zum Nachweis, dass es sich um Ökostrom handelt. Für PV-Anlagen ≤ 5 kWp ist eine Anerkennung nicht mehr notwendig, da die Herkunftsnachweise für diese Anlagen gemäß ÖSG (§ 10 Abs. 13) auch ohne Anerkennung ausgestellt werden. 

Der Antrag auf Anerkennung als Ökostromanlage ist bei der Behörde (Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8, Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz, Unterabteilung EW – Energiewirtschaft, Flatschacher Straße 70, 9021 Klagenfurt am Wörthersee) schriftlich zu beantragen.

Der Antrag kann von der Homepage www.energiewirtschaft.ktn.gv.at unter dem Link Ökostromanlagen heruntergeladen werden.

Dem Antrag sind die für die Errichtung und den Betrieb notwendigen Genehmigungen (rechtskräftige Baugenehmigung und die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung (falls erforderlich)) bei Anlagen > 5 kWpeak in Kopie anzuschließen.

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